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Rechtliches

AllgemeineGeschäftsbedingungen

Geltende AGB der AGS-Engineering GmbH für alle Lieferungen und Leistungen.

Hinweis: Dieses Bild wurde mit Künstlicher Intelligenz erstellt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Stand Februar 2025 – der AGS-Engineering GmbH, Danner 60, 4971 Aurolzmünster (im Folgenden als „AGS“ bezeichnet).

AGB als PDF

1. Geltung

1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen, Verträge, Lieferungen, Leistungen und Vertragsabschlüsse von AGS, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen AGS und natürlichen und juristischen Personen (im Folgenden als „Geschäftspartner“ bezeichnet) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Wir kontrahieren ausschließlich, unter Zugrundelegung unserer jeweils bei Vertragsabschluss aktuellen und auf unserer Homepage abrufbaren AGB.

1.3. Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unabhängig von ihrer Form, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens AGS oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten. Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Geschäftspartner - sofern der Geschäftspartner diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt- uns darzulegen. In diesem Fall können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Geschäftspartner diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge und Richtpreisangebote sind unverbindlich.

2.5. Soweit keine anderweitige Regelung besteht, sind Kostenvoranschläge entgeltlich und ohne Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich, falls nicht anders vereinbart, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Geschäftspartner angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll, etwaige Gebühren, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungen gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Geschäftspartner zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Geschäftspartner zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5. Wir sind berechtigt, wie auch auf Antrag des Geschäftspartners verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 1 % hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen, Verordnung, Gesetz oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren, wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.7. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden, falls vertraglich nicht anders vereinbart, gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Zahlung

4.1. Anzahlung: 30 % bei Erhalt der schriftlichen Bestellung. Teilzahlung: 30 % nach Konstruktions-, E-Plan- oder Visualisierungsfreigabe. Teilzahlung: 30% nach Lieferung. Spätestens 14 Tage nach Lieferbereitschaftsmeldung, falls sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die der Geschäftspartner zu vertreten hat. Schlusszahlung: 10% nach Inbetriebnahme.

Erfolgt ohne Verschulden von AGS keine sofortige Abnahme, wird die letzte Teilzahlung fällig mit der betriebsbereiten Übergabe durch AGS oder mit der Nutzung des Liefergegenstandes durch den Besteller. Eine Zurückhaltung der letzten Teilzahlung wegen offener Mängel ist nicht zulässig.

Verzögert sich die Montage und IBN ohne Verschulden von AGS wird die letzte Teilzahlung spätestens 30 Tage nach Auslieferung AGS fällig. Zahlung 14 Tage netto.

4.2. Skontoabzüge sind vorbehaltlich einer anderwärtigen, schriftlichen Vereinbarung, unzulässig.

4.3. Vom Geschäftspartner vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

4.4. Kommt der Geschäftspartner im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Geschäftspartner einzustellen.

Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Geschäftspartner fällig zu stellen.

4.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet

4.6. Der Geschäftspartner verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwalts- kosten, etc.) an uns zu ersetzen.

4.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Geschäftspartner nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

5. Bonitätsprüfung

5.1. Der Geschäftspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditoren- Verband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

6. Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners

6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald

a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

b) der Geschäftspartner die technischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,

c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und

d) der Geschäftspartner seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

6.2. Der Geschäftspartner ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unsers Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

6.3. Der Geschäftspartner hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.

6.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Material- und Energiemengen sind vom Geschäftspartner auf dessen Kosten beizustellen.

6.5. Der Geschäftspartner hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.6. Der Geschäftspartner haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Geschäftspartner erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Geschäftspartner aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.7. Der Geschäftspartner hat einen Fernwartungszugang bereitzustellen. Ansonsten müssen die Kosten für daraus resultierende Serviceeinsätze vom Geschäftspartner getragen werden.

6.8. Ebenso haftet der Geschäftspartner dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind

6.9. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

6.10. Insbesondere hat der Geschäftspartner vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.11. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

6.12. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Geschäftspartner allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht - über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus - hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Geschäftspartner, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

6.13. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

7. Leistungsausführung

7.1. Dem Geschäftspartner zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Nachträgliche Änderungen/Erweiterungen, sowie Stillstandzeiten werden nach Aufwand lt. den gültigen Stundensätzen verrechnet.

7.3. Wünscht der Geschäftspartner nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

7.4. Wird die Leistungsausführung oder Lieferung aufgrund von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, verzögert oder unterbrochen, ist AGS berechtigt, für den Zeitraum der Verzögerung eine Pauschale in der Höhe von 1% des Gesamtauftrages / Woche in Rechnung zu stellen.

7.5. Wird die Leistungsausführung oder Lieferung aufgrund von Umständen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, abgebrochen, ist AGS berechtigt, bereits erbrachte Leistungen, Lieferungen und Anlagenkomponenten sofort in Rechnung zu stellen.

Darüber hinaus ist AGS berechtigt, im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch den Geschäftspartner, einen Schadenersatz in Höhe von 30% des Bruttoauftragswertes, ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens, dem Geschäftspartner in Rechnung zu stellen.

7.6. Sachlich (z.B.: Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

7.7. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

8. Liefer- und Leistungsfristen

8.1. Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

8.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Geschäftspartners auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

8.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Geschäftspartner zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben

8.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 0,1 % des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Geschäftspartners zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hievon unberührt bleibt.

8.5. Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Geschäftspartner eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen

9. Gefahrtragung und Versendung

9.1. Die Gefahr geht auf den Geschäftspartner über, sobald wir den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgen stets auf Gefahr des Geschäftspartners.

9.2. Der Geschäftspartner genehmigt jede sachgemäße Versandart. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Geschäftspartners auf dessen Kosten abzuschließen.

9.3. Wir sind berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Geschäftspartner einheben zu lassen, sofern der Geschäftspartner mit einer Zahlung aus der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit uns vereinbartes Kreditlimit überschritten wird.

9.4. Für die Sicherheit der von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten, ist der Geschäftspartner verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten und müssen vom Geschäftspartner unverzüglich beim Transportunternehmen reklamiert werden.

10. Annahmeverzug

10.1. Gerät der Geschäftspartner länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf) und hat der Geschäftspartner trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.

10.2. Bei Annahmeverzug des Geschäftspartners sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr zusteht.

10.3. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Geschäftspartner zu verlangen.

10.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonstige übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

11.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.

11.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

11.4. Der Geschäftspartner erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.

11.5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Geschäftspartner.

11.6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

11.7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.

11.8. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Geschäftspartner verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

12. Schutzrechte Dritter

12.1. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellen, übernimmt ausschließlich der Geschäftspartner die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

12.2. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

12.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter, notwendiger und nützlicher Kosten vom Geschäftspartner beanspruchen.

12.4. Wir sind berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

13. Unser geistiges Eigentum

13.1. Liefergegenstände un d diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen. Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

13.2. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

13.3. Der Geschäftspartner verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14. Gewährleistung

1.4. 1 Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Übergabe.

14.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Geschäftspartner die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem den Geschäftspartner die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

14.3. Behebungen eines vom Geschäftspartner behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

14.4. Der Geschäftspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

14.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens, unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen, schriftlich bekannt zu geben.

Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Geschäftspartner zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

14.6. Sind Mängelbehauptungen des Geschäftspartners unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

14.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Geschäftspartner die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

14.8. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Über unsere Aufforderung sind vom Geschäftspartner unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 6. mitzuwirken.

14.9. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Geschäftspartners zumindest zwei Versuche einzuräumen.

14.10. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

1.4. 11 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Geschäftspartners hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

14.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Geschäftspartner seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6 nicht nachkommt.

14.13. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Geschäftspartners wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerk und ähnliche nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

14.14. Bei Weiterverkauf der von uns gelieferten Hardwareartikel, wird die Garantiefrist des Lieferanten übernommen. Unter Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen für den Hardware-Handel fallen lediglich vertriebene Hardware-Artikel. Für daraus resultierende Folgekosten wird keine Haftung übernommen.

15. Haftung

15.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

15.2. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

15.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

15.4. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

15.5. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter. Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Geschäftspartner ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Geschäftspartner zufügen.

15.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Geschäftspartner oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

15.7. Wenn und soweit der Geschäftspartner für Schäden für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z. B.: Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Geschäftspartner zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Geschäftspartner insoweit auf die Nachteile, die dem Geschäftspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z. B.: höhere Versicherungsprämie).

15.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Geschäftspartner unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Geschäftspartner als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungs- ansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

16. Salvatorische Klausel

16.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

16.2. Die Parteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung - ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien - zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

17. Allgemeines

17.1. Es gilt österreichisches Recht.

17.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen

17.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens AGS-Engineering GmbH.

17.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.

17.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Geschäftspartner uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.